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Anwendung der 1 % Methode wird durch BFH eingeschränkt
Ein neues Urteil "pfeift" das Finanzamt bei der anwendung der 1 % Regelung beim PKW Eigenverbrauch zurück

 

Ein Verkäufer eines Autohauses darf Vorführwagen zu dienstlichen Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Er darf das Fahrzeug nicht für darüberhinausgehende Privatfahrten verwenden. Der Verkäufer führt jedoch kein Fahrtenbuch.

Hier ist die Anwendung der 1 % Regelung durch das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung für nicht zulässig angesehen worden. Im Einzelnen begründet der BFH dies so:

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten. Allerdings begründet § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss. Deshalb setzt die Anwendung der 1%-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet.

Hinweis: Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang den streitigen Sachverhalt insbesondere dahingehend zu prüfen haben,  ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist oder dem Kläger ein Vorführwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war.

In solchen Fällen ist zu dokumentieren, dass über die genehmigte Nutzung hinaus keine weitere Privatnutzung vorliegt und damit keine 1 % Regelung anzuwenden ist.